Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte

Einen besonders entscheidungsfreudigen Tag hatte kürzlich der Bundesfinanzhof gehabt. In mehreren Urteilen nahm er zum Thema der regelmäßigen Arbeitsstätte von Arbeitnehmern Stellung. Immer wieder gibt es hier Auseinandersetzungen zwischen den Steuerpflichtigen einerseits und den Finanzämtern andererseits.





Im ersten verhandelten Fall waren der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Finanzamt uneinig über die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb mit seinem Firmen-PKW. Das Finanzamt war der Meinung, dass diese Fahrten einen zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellten, der versteuert werden müsste. Der Geschäftsführer vertrat jedoch eine andere Meinung: Er führte jeden Morgen an der betrieblichen EDV-Anlage des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten durch. Da sich die EDV-Anlage in einem Kellerraum bei der Wohnung befand, war er der Auffassung, dass die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Betriebssitz als Dienstreisen gesehen werden müssten. Der Bundesfinanzhof entschied den Fall nicht abschließend. Das Finanzgericht muss im Nachgang bestimmen, in welcher Tätigkeitsstätte der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit liegt, um herauszufinden, wo die regelmäßige Arbeitsstätte liegt. Das alleinige Aufsuchen von Tätigkeitsstätten in regelmäßigen zeitlichen Abständen reiche laut Bundesfinanzhof für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte nicht aus.

 

Ein weiterer verhandelter Fall betraf die Fahrten einer Distriktmanagerin zu den ihr zugeordneten Filialen. Die Distriktmanagerin war für 14 Filialen einer Supermarktkette verantwortlich. Daher fuhr sie in regelmäßigen und unregelmäßigen Abständen zu allen ihr zugeordneten Filialen. Hierfür benutzte sie ihren Firmenwagen, den sie auch privat nutzen durfte. Die Distriktmanagerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung Reisekosten zu den Filialen sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Die Finanzverwaltung hingegen wollte bei der jeweils ersten Fahrt morgens und bei der jeweils letzten Fahrt abends nur die Entfernungspauschale gewähren, die bei Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte zum Ansatz kommt; die Verpflegungsmehraufwendungen strich die Finanzverwaltung ganz. Auch hier, so der Bundesfinanzhof, sei vom Finanzgericht im Rahmen einer qualitativen Gesamtschau noch zu prüfen, wo sich die regelmäßige Arbeitsstätte befindet und ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt oder ob insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt wird.



Abschließend kann man festhalten, dass der Bundesfinanzhof der Meinung ist, dass jeder Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann – in bestimmten Fällen auch gar keine. Allerdings ist noch unklar, wie die Finanzverwaltung damit umgehen wird. Da bereits seit Längerem geplant war, das Reisekostenrecht neu zu regeln und zu vereinfachen, besteht die Möglichkeit, dass der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte künftig gesetzlich geregelt wird. Ob diese gesetzliche Regelung dann ebenso positiv für die Arbeitnehmer ausfällt wie die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ist fraglich.



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